Artikel-Informationen
erstellt am:
25.03.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 - die gegenüber einem privaten Entsorgungsunternehmen ergangene Untersagung, Altpapier aus privaten Haushalten zu sammeln, für die (zwischen den Beteiligten noch streitige) Zeit ab dem 1. Juni 2012 aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte die Klage insgesamt abgewiesen, weil es die Altpapiersammlung der Klägerin bereits nicht als eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - ansah. Dagegen richtete sich die Berufung des Entsorgungsunternehmens. Tragender Grund für den Erfolg der Berufung ist die sich aus § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Abfallgesetzes ergebende Unzuständigkeit des beklagten Landkreises Holzminden, weil dieser mit dem Untersagungsbescheid "in eigener Sache" tätig geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass hier die Ordnungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis gehandelt hat, während der Landkreis als Entsorgungsträger, mit dem die Klägerin als privates Entsorgungsunternehmen konkurriert, im eigenen Wirkungskreis aktiv ist. Die Vorschrift knüpft für ihre Anwendbarkeit an die Behördeneigenschaft und nicht an einen bestimmten Aufgabenkreis der Behörde an. Sie will Interessenkollisionen vermeiden, die bei Behördenidentität auftreten können, wie auch der vorliegende Fall zeigt. Anstelle des Landkreises wäre daher für den Erlass einer Verfügung die oberste Abfallbehörde zuständig gewesen.
Auf die obergerichtlich noch nicht geklärte Frage, wann einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entgegenstehen, kam es damit nicht mehr streitentscheidend an.
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.Artikel-Informationen
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25.03.2013
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