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Versetzung einer Realschulrektorin an eine andere Realschule rechtmäßig

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. Februar 2013 - 5 ME 49/13 - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde der Rektorin der Realschule Dissen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück betreffend ihre zum 1. Februar 2013 verfügte Versetzung auf die Stelle einer Konrektorin an der Realschule Georgsmarienhütte zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass das innerdienstliche Spannungsverhältnis an der Realschule Dissen ein dienstlicher Grund für die Versetzung der Antragstellerin ist. Die Entscheidung, die Antragstellerin an die Realschule Georgsmarienhütte zu versetzen, ist ermessensfehlerfrei. Zwar können die Art der Berichterstattung in der örtlichen Presse und der darin dargestellte Widerstand der Gremien dieser Schule die Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin an der neuen Schule erschweren. Es steht jedoch in zumutbarer Entfernung keine andere geeignete Stelle zur Verfügung. Außerdem wird die Antragstellerin an der Realschule Georgsmarienhütte als Konrektorin und entsprechend ihren Stärken mehr im Unterricht eingesetzt werden. Die Konflikte an der Realschule Dissen waren allein im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Antragstellerin als Schulleiterin aufgetreten und beruhten nicht auf ihrer Unterrichtstätigkeit. Deshalb sind ähnliche Probleme an der Realschule Georgsmarienhütte nicht zu erwarten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie den Neuanfang der Antragstellerin schulfachlich begleiten werde.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2013

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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