Artikel-Informationen
erstellt am:
02.02.2016
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Normenkontrollverfahren durch Urteil vom gestrigen Tage (Az. 9 KN 277/14) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog vom 14. November 2013 unwirksam ist.
Das Verfahren war von mehreren Personen angestrengt worden, die auf der Insel Spiekeroog einer fremdenverkehrsbeitragspflichtigen Tätigkeit nachgehen und daher zu Fremdenverkehrsbeiträgen herangezogen werden können.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 9. Senat ausgeführt, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz von 5 % des Messbetrags unwirksam sei, weil die ihm zugrunde liegende Kalkulation den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Denn die Kalkulation enthalte lediglich Angaben zur Aufwandsermittlung, äußere sich indessen nicht hinreichend zum Messbetrag, also zu den durch den Fremdenverkehr vermittelten Verdienstmöglichkeiten, und zur Verteilung des fremdenverkehrsbedingten Aufwands auf die Beitragspflichtigen. Außerdem sei der Gemeindeanteil am beitragsfähigen Aufwand, der dem Vorteil, den die Allgemeinheit durch die Förderung des Fremdenverkehrs habe, Rechnung tragen solle, in nicht nachvollziehbarer Weise auf 25 % festgelegt worden.
Der Senat hat ferner bemängelt, dass die Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde Spiekeroog nicht ausreichend klar bestimme, dass Fremdenverkehrsbeiträge nur für die Förderung des Fremdenverkehrs und nicht auch für Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben werden sollen.
Der Senat hat offen gelassen, ob dem Einwand der Antragsteller gefolgt werden kann, dass der bei der Nordseebad Spiekeroog GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Gemeinde, entstandene Aufwand für die Förderung des Fremdenverkehrs nicht in die Beitragskalkulation eingestellt werden dürfe, weil die Gemeinde rechtlich nicht zur Schuldübernahme verpflichtet sei.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
02.02.2016
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300