Artikel-Informationen
erstellt am:
23.12.2014
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2014 (AZ: 1 MN 117/14, 1 MN 118/14 und 1 MN 119/14) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Anträge von Nachbarn abgelehnt, den Bebauungsplan Nr. 600 der Stadt Osnabrück für das geplante Einkaufszentrums am Osnabrücker Neumarkt vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Nachbarn sind Eigentümer von Wohn- und Geschäftshäusern. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ihren Einwänden nicht gefolgt. Die auf verschiedenen Gutachten beruhende Einschätzung der Stadt Osnabrück, das Vorhaben habe keine nachteiligen Wirkungen auf den Einzelhandel, ist nicht zu beanstanden. Soweit sich die Erschließung einzelner Grundstücke verschlechtert, ist dies den betroffenen Eigentümern ebenso zuzumuten wie die mit dem Einkaufszentrum verbundene Verdichtung der Bebauung. Regelrecht „erdrückt“ wird die benachbarte Bebauung dadurch nicht. Eine nicht hinzunehmende Lärmbelästigung geht von dem Vorhaben nicht aus; im Gegenteil verbessert sich die Situation für einzelne Grundstücke erheblich. Zu einer umfassenden Lärmsanierung der Johannisstraße und des Neumarktes - etwa durch eine Verlagerung des Busverkehrs - war die Stadt im Rahmen des Bebauungsplans nicht verpflichtet.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.12.2014
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300