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Leistungen der Jugendhilfe für Deutsche nach Einreise aus dem Ausland

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. 4 LB 14/13) entschieden, dass eine Leistung der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland nicht vorliegt, wenn die Leistung tatsächlich im Inland empfangen wird.

Das für die Gewährung von Jugendhilfe an Deutsche im Ausland hier zuständige Land Berlin begehrt von dem beklagten Landkreis Hildesheim eine Kostenerstattung für von ihm gewährte Jugendhilfeleistungen für mehrere Jahre in Höhe von etwa 290.000 EUR. Das Land Berlin leistete vorläufig Jugendhilfe für ein in Rumänien geborenes deutsches Kind, das in der Zeit von 2008 bis 2014 in Deutschland in einer im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Hildesheim gelegenen sog. Erziehungsstelle - einer besonderen Form des betreuten Wohnens - untergebracht worden war. Vor der Leistungsgewährung lebte das Kind mit seiner deutschen Mutter in Rumänien. Die Mutter hatte die Gewährung der Hilfe dort beantragt und das Kind ist für die Inanspruchnahme der gewährten Leistung nach Deutschland eingereist. Die Mutter hat während der Hilfegewährung ihren Aufenthaltsort in Rumänien beibehalten.

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte durch Urteil vom 22. Juli 2011 (Az. 3 A 3879/08) die auf Erstattung von Kosten gerichtete Klage des Klägers gegen den beklagten Landkreis mit der Begründung abgewiesen, dass sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung von Jugendhilfe sowohl die Mutter als auch das Kind im Ausland aufgehalten haben, so dass es sich bei der gewährten Hilfe um die Gewährung von Jugendhilfe im Ausland gehandelt habe, für die der Kläger und nicht der Landkreis Hildesheim zuständig gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung zugelassen und mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund der Hilfegewährung entstandenen Kosten zu erstatten. Bei der gewährten Hilfe handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine Hilfe im Ausland, sondern um eine Hilfe im Inland. Eine Auslandshilfe liegt nur dann vor, wenn sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Empfänger der Leistung ihren Aufenthalt im Ausland haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte das Kind jedoch während der Gewährung der Leistung und auch unmittelbar vor Leistungsbeginn seinen Aufenthalt in Deutschland. Für eine Hilfe im Inland ist der Beklagte zuständig gewesen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.01.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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