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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht lässt Berufung im Verfahren Wollepark Delmenhorst zu

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. September 2014 die Berufung im Verfahren Wollepark Delmenhorst zugelassen.

Gegenstand des Verfahrens ist eine bauaufsichtliche Verfügung aus dem November 2012. Mit dieser Verfügung hat die Stadt Delmenhorst die Eigentümerin des im Wollepark liegenden Gebäudes Westfalenstraße 8, eine in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft, zum Abriss verpflichtet. Das Gebäude, eine ehemalige Seniorenwohnanlage, steht seit rund zehn Jahren leer und weist erhebliche Bauschäden auf. Die Stadt Delmenhorst geht davon aus, dass das Gebäude im Verfall begriffen sei.

Die gegen die Verfügung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. November 2013 - 4 A 4714/13 - abgewiesen. Dagegen hat sich die Eigentümerin mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben, weil es dem Verfahren grundsätzliche Bedeutung beimisst. Im weiteren Verfahren wird zu klären sein, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude als „im Verfall begriffen“ anzusehen ist. Diese Frage mag angesichts des Bevölkerungsrückgangs in einigen Regionen Niedersachsens zukünftig eine größere Rolle spielen. Eine Vorentscheidung über den Ausgang des Berufungsverfahrens ist mit der Zulassungsentscheidung nicht verbunden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
15.09.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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