Artikel-Informationen
erstellt am:
29.12.2016
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 (Az. 7 LB 70/14) die Berufung des Landkreises Harburg gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Februar 2011 (Az. 4 A 9/10) zurückgewiesen. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Harburg vom 13. Februar 2009 für den Bau des „Ostrings Buchholz“ aufgehoben.
Gegenstand des Plans ist der Neubau einer Kreisstraße für die Stadt Buchholz in der Nordheide zwischen der Kreisstraße K 13 südlich Vaensen und der Kreisstraße K 28 am Buchholzer Berg (Ostumgehung). Vorhabenträger ist der Landkreis Harburg. Die Baulänge beträgt ca. 5,9 km. Ausweislich der Planunterlagen ist Sinn und Zweck der Umgehungsstraße, den Durchgangsverkehr aufzunehmen, der bislang auf der durch die Kreisstraßen K 13 und K 28 gebildeten Nord-Süd-Achse durch die Stadt Buchholz verläuft. Im Zusammenhang mit dem Bau des Ostrings sind weitere Änderungen am Straßennetz geplant. Es ist unter anderem vorgesehen, die Straße Heidekamp an den Ostring anzuschließen. Diese Anbindung soll über einen rund 500 m langen Straßenneubau erfolgen, der in Verlängerung des Heidekamps südlich der Ernststraße trassiert ist.
Auf die Klage einer Anwohnerin der Trasse, deren Grundstück durch das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden soll, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 8. Februar 2011 den Planfeststellungsbeschluss vom 13. Februar 2009 aufgehoben. Dieses Urteil hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr bestätigt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 7. Senat ausgeführt, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei, soweit er den Straßenneubau zur Anschließung der Straße Heidekamp an den Ostring betreffe, da dem Landkreis Harburg als Vorhabenträger insoweit die sachliche Zuständigkeit für die Planung fehle. Die Stadt Buchholz - und nicht der Landkreis Harburg - sei Träger der Straßenbaulast für diesen Straßenneubau, da es sich um eine Gemeindestraße handele. Eine Zuständigkeit des Landkreises Harburg ergebe sich auch nicht aus den abgeschlossenen Vereinbarungen mit der Stadt Buchholz aus den Jahren 1997 und 2001. Schließlich handele es sich bei der Verlängerung des Heidekamps auch nicht um eine notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens „Ostring Buchholz“. Sie sei zur Bewältigung der durch das Vorhaben „Ostring Buchholz“ aufgeworfenen Probleme nicht notwendig, auch wenn sie zweckmäßig erscheine, um verkehrspolitische Konzepte umzusetzen. Dieser Rechtsmangel führe zur Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses, da der Mangel einen rechtlich nicht abtrennbaren Teil der Planung betreffe.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Artikel-Informationen
erstellt am:
29.12.2016
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300