Artikel-Informationen
erstellt am:
13.04.2016
Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300
Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag (Az. 11 KS 272/14) entschieden, dass das im Oktober 2014 vom Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport ausgesprochene Verbot des Vereins „Hells Angels MC Charter Göttingen“ rechtmäßig ist. Das Innenministerium hatte seine Feststellung, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, mit einem Straftatenkomplex von Vereinsmitgliedern begründet, der dem Verein zuzurechnen sei und ihn präge. Dieser Ansicht ist der 11. Senat gefolgt.
Die weitere Feststellung des Innenministeriums in der Verbotsverfügung, der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, hat das Gericht aufgehoben. Das Innenministerium hatte das Verbot zusätzlich damit begründet, dass der Verein Straftaten in Form der Selbstjustiz zur Wahrung der Vereinsehre und zur Aufrechterhaltung des vorhandenen Machtgefüges begehe. Dadurch etabliere er eine eigene Rechtsordnung und leugne das Gewaltmonopol des Staates. Das Gericht sah hierin jedenfalls keine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung. Auf den Bestand des Verbotes hat dies jedoch keine Auswirkungen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Hiergegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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13.04.2016
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