Artikel-Informationen
erstellt am:
01.11.2013
Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow
Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208
Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 5 M 128/13 - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die auf Antrag erfolgte Entlassung eines leitenden städtischen Beamten als rechtmäßig angesehen.
Der Beamte - der seinen Dienstposten am 1. Mai 2012 angetreten hatte - und die Stadt kamen überein, das bestehende Beamtenverhältnis einvernehmlich zum 30. April 2013 zu lösen. In einem Personalgespräch sicherten die Vertreter der Stadt dem Beamten nach dessen Darstellung eine streng vertrauliche Behandlung seiner Personalangelegenheit zu. Auf einen von ihm noch während des Personalgesprächs schriftlich gestellten Entlassungsantrag erhielt er eine Entlassungsverfügung. Einen Tag später nahm der Beamte seinen Entlassungsantrag zurück und erklärte die Anfechtung des Antrags wegen arglistiger Täuschung bzw. wegen Erklärungsirrtums. Ihm sei eine freundliche Beendigung seines Beamtenverhältnisses vorgespiegelt worden, er sei aber unmittelbar nach dem Personalgespräch von seinen Funktionen entbunden worden, wovon die Fachdienstleitungen unterrichtet worden seien. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 teilte die Stadt dem Beamten mit, dass eine Rücknahme seines Entlassungsantrags nicht mehr möglich sei und kein Anfechtungsgrund vorliege. Mit weiterer Verfügung vom 25. Februar 2013 verbot sie ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Gegen beide Verfügungen erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entlassung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. April 2013 - 7 B 62/13 - insoweit stattgegeben, als es die aufschiebende Wirkung der gegen die Entlassungsverfügung erhobenen Klage festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat eine arglistige Täuschung seitens der Vertreter der Stadt bejaht. Der Beamte habe den Entlassungsantrag nur gestellt, weil er von dessen vertraulicher Behandlung ausgegangen sei.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Stadt. Während des Beschwerdeverfahrens führten die Beteiligten zunächst Vergleichsverhandlungen, die aber scheiterten. Die Beschwerde der Stadt hatte nunmehr Erfolg. Eine Anschlussbeschwerde des Beamten, mit der er seine vorläufige Weiterbeschäftigung über den 30. April 2013 hinaus bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens erreichen wollte, ist hingegen erfolglos geblieben. Der 5. Senat vermochte sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Vertreter der Stadt den Antragsteller bei Stellung seines Entlassungsantrags arglistig getäuscht hätten, nicht anzuschließen. Es ist nach Auffassung des Senats nicht erkennbar, dass die Vertreter der Stadt dem Beamten in dem Personalgespräch eine streng vertrauliche Behandlung seines Vorgangs zugesagt hätten, obgleich sie zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt hätten, diese Zusage zu brechen. Eine Anfechtung des Entlassungsantrags wegen eines Erklärungsirrtums scheidet nach Ansicht des Senats aus, weil dem Beamten die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrags bewusst waren und dieser sie auch gewollt hat.
Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.Artikel-Informationen
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01.11.2013
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